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Ratgeber
12. Oktober 2023

Betriebsvereinbarung zu mobiler Arbeit sollte eindeutige Regelungen treffen

BRK+
Rettungsring auf dem Meer
Bild: © studio-fi/iStock/Getty Images Plus
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

Frage

Bei uns gibt es eine Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten. Diese besagt, dass bis zu 50 % der zu leistenden Arbeit bzw. 2,5 Arbeitstage pro Woche mittels mobilem Arbeiten erledigt werden können. Darf der Vorgesetzte ohne Begründung bei der Beantragung die mobile Arbeit auf z.B. 20% verringern, obwohl vom Arbeitsablauf ohne Probleme 50% möglich sind?

Antwort

Diese Frage wäre nur nach einer genauen Prüfung der Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung konkret zu beantworten. Wenn die Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten „bis max. 50 %“ erlaubt, scheint es auf den ersten Blick zulässig, wenn diese Zahl nicht ausgeschöpft wird, auch wenn dies möglich wäre. Das hängt wie gesagt jedoch von den einzelnen Regelungen ab: Sind in der Betriebsvereinbarung Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, um die Prozentzahl zu reduzieren bzw. aufzustocken? Welche Zuständigkeiten und Abläufe sind dort festgelegt? Darf der Betriebsrat mitbestimmen, wenn die Prozentzahl verändert wird? Sollten einige dieser Punkte nicht klar geregelt sein, empfiehlt es sich, die Vereinbarung entsprechend anzupassen, um Unklarheiten künftig zu vermeiden. Ansonsten bleibt zunächst nur, das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Wichtig
Betriebsräte haben im Bereich der Ein- bzw. Durchführung von Homeoffice und/oder mobiler Arbeit wichtige erzwingbare Mitbestimmungsrechte, die sie nutzen sollten – infrage kommen in erster Linie § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 BetrVG. Selbst wenn unter Umständen nicht jeder Tatbestand des § 87 BetrVG einschlägig ist, werden Punkte wie Arbeitsschutz und mögliche Kontrolle immer greifen und damit wichtige Hebel für die Betriebsräte bieten. Betriebsvereinbarungen sind daher vor der Einigungsstelle erzwingbar.

Silke Rohde

Silke Rohde
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