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Ratgeber
12. Oktober 2023

Gemeinschaftsbetrieb: Sozialauswahl verringert

BRK+
Rettungsring auf dem Meer
Bild: © studio-fi/iStock/Getty Images Plus
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

Frage

Bei uns stehen leider betriebsbedingte Kündigungen an. Bisher waren wir mit fünf Betrieben zu einem Gemeinschaftsbetrieb organisatorisch zusammengefasst. Doch nun wird einer dieser Betriebe stillgelegt. Aller Voraussicht nach bleibt aber eine einheitliche Leitung erhalten. Es wird wohl so aussehen, dass sich an der bisherigen Organisation nichts Großes ändert. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass mit der Stilllegung der Gemeinschaftsbetrieb nicht mehr existiere. Damit sei die Sozialauswahl nur noch auf unseren Betrieb beschränkt. Ist diese Rechtsauffassung korrekt?

Antwort

Die Antwort auf diese Frage lautet wie so oft: Es kommt darauf an, ob der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst ist oder nicht. Im Fall der Auflösung erstreckt sich die Sozialauswahl dann nur noch auf Ihren Betrieb. Bleibt der Gemeinschaftsbetrieb bestehen, erstreckt sich die Sozialauswahl wie bisher auf den gesamten Gemeinschaftsbetrieb. Wird einer der Betriebe, die den Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, stillgelegt, ist der Gemeinschaftsbetrieb in der Regel aufgelöst. Anders liegt der Fall, wenn trotz der Still­legung eine einheitliche personelle Leitung erhalten geblieben ist und es damit weiterhin eine gemein­same Klammer gibt. Sie müssen daher Ihre Situation genau prüfen und den Kollegen unter Umständen raten, sich rechtlichen Beistand zu holen.

Wichtig

Gemeinschaftsbetrieb

Als Gemeinschaftsbetrieb wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen bezeichnet. Gemäß § 1 Abs. 2 BetrVG wird das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen vermutet:

  • Betriebsmittel und Arbeitnehmer werden von den Unternehmen zur Verfolgung arbeits­technischer Zwecke gemeinsam eingesetzt.
  • Die Spaltung eines Unternehmens hat zur Folge, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden.

Silke Rohde

Silke Rohde
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