Neuer BR darf nur bei künftigen Betriebsänderungen mitbestimmen
DER STREITFALL
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans. Der Arbeitgeber beschäftigte zuletzt 25 Arbeitnehmer. Es gab keinen Betriebsrat. Nachdem er den Arbeitnehmern am 22.06.2018 seine Absicht mitgeteilt hatte, den Betrieb zum 31.08.2018 stillzulegen, kündigte er drei Tage später den überwiegenden Teil der Arbeitsverhältnisse. Am 05.07.2018 wurde im Betrieb die Einladung zur Bestellung eines Wahlvorstands ausgehängt, eine Woche später fand eine Wahlversammlung statt. Der am 20.07.2018 gewählte – antragstellende – Betriebsrat forderte den Arbeitgeber erfolglos auf, Sozialplanverhandlungen aufzunehmen. Er meint, ihm steht im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.
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