Frage
Ich habe eine Frage zur korrekten Berechnung von Fristen, etwa der Wochenfrist bei der Stellungnahme des Betriebsrats hinsichtlich geplanter personeller Einzelmaßnahmen. Hier gibt es in unserem Gremium unterschiedliche Auffassungen: Manche möchten den Tag, an dem der Arbeitgeber uns informiert, mitzählen. Demnach würde die Frist für eine Unterrichtung des Betriebsrats, die ihm an einem Freitag zugegangen ist, ebenfalls an einem Freitag (der Folgewoche) um 24:00 Uhr enden. Ich bin jedoch der Meinung, dass die Frist erst am nächsten Tag beginnt. Für mein Beispiel hieße das nach meiner Einschätzung, dass die Frist erst am Montag der übernächsten Woche enden würde. Wenn das Fristende allerdings auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, denke ich, dass gemäß § 193 BGB der nächste Werktag an die Stelle dieses Tages tritt. Wie sieht es mit dem Sonderfall aus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat an einem Samstag oder Sonntag informiert – und dieser ja üblicherweise hiervon erst am Montag Kenntnis erlangt (Briefkasten leeren, Mail lesen)?
Antwort
Genau wie bei anderen zu berechnenden Ereignisfristen wird auch bei der Sieben-Tages-Frist der Tag des Ereignisses nicht mitgezählt, sondern die Frist beginnt erst am darauffolgenden Tag zu laufen. Das bestimmt § 187 BGB. Um in Ihrem Beispiel zu bleiben: Fällt das Ereignis (z.B. Information des Arbeitgebers) auf einen Freitag, beginnt die Sieben-Tagesfrist am nächsten Tag, dem Samstag, und endet am darauffolgenden Freitag. Denn der Zeitraum von Samstag bis Freitag sind sieben Tage – von Freitag bis Freitag wären es acht. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, denn dann greift § 193 BGB und die Frist endet erst am nächsten Werktag. Umgekehrt gilt aber: Ist der Fristbeginn ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, zählt dieser Tag und nicht der nächste Werktag.