Vergütung von Überstunden: Nachweispflicht des Arbeitnehmers
DER STREITFALL
Der Kläger war als Auslieferungsfahrer beim Arbeitgeber beschäftigt. Seine Arbeitszeit erfasste er mittels technischer Zeitaufzeichnung, wobei nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten, aufgezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen einen positiven Saldo von 348 Stunden zugunsten des Klägers. Mit seiner Klage hat der Beschäftigte Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 € brutto verlangt. Er habe durchgearbeitet und die Pausen nicht genommen, weil die Aufträge sonst nicht zu schaffen gewesen wären.
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