Neuwahl bei fehlenden Ersatzmitgliedern
Das Unterschreiten der Mindestanzahl an Mitgliedern muss dauerhaft und nicht nur für einen kurzen Zeitraum gegeben sein. Wenn also einzelne Gremiums- oder Ersatzmitglieder vorübergehend daran gehindert sind, ihr Amt auszuüben, aber bald wieder mit einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Mindestbesetzung gerechnet werden kann, ist dies kein Grund für die Ansetzung von Neuwahlen.
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