Die Sprechstunde: bewährt und sinnvoll
Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit eine regelmäßige Sprechstunde einrichten, muss es aber nicht tun. Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 BetrVG. Die Entscheidung für die Einrichtung von Sprechstunden hat der Betriebsrat per Beschluss zu fassen. Er sollte von seinem Recht Gebrauch machen und Sprechstunden einrichten. Bei der Frage, ob Sprechstunden eingerichtet werden, hat der Arbeitgeber keinerlei Mitspracherecht. Aber Zeit und Ort der Sprechstunden sind mit ihm zu vereinbaren (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Dazu gehören Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit der Sprechstunden.
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