Hätten Sie’s gewusst? FAQ zur Wahl
Dürfen gekündigte Kollegen für den Betriebsrat kandidieren?
Ja, zumindest dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und das Verfahren am Wahltag noch nicht abschließend entschieden ist. Allerdings kann er, auch wenn er gewählt wird, trotzdem nicht seine Arbeit im Gremium aufnehmen: Sein Amt ruht vielmehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Für ihn wird jedes Mal das zuständige Ersatzmitglied geladen. Allerdings tritt das Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zunächst nur vorübergehend in das Amt ein. War die Kündigung unwirksam, entfällt der Vertretungsgrund und der Gewählte kann sein Amt fortan ausüben. War die Kündigung hingegen wirksam oder scheidet der Gekündigte durch gerichtlichen Vergleich aus dem Arbeitsverhältnis aus, erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Nr. 3 BetrVG und das Ersatzmitglied rückt endgültig nach.
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