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Hintergrund
23. Januar 2024

Kündigung per Algorithmus?

BRK+
Darstellung eines binären Codes auf blauem Hintergrund.
Bild: ©Avector/stock.adobe.com
Die zunehmende Bedeutung von Künstlicher Intelligenz und Big Data auch in der Arbeitswelt führt zu neuen Fragen und Herausforderungen: Welche Folgen haben immer ausgeklügeltere Datenerfassungs- und -auswertungssysteme im Hinblick auf die Überwachung der Beschäftigten? Werden Kündigungen künftig das Ergebnis automatisierter Prozesse sein?

Zunächst einmal die gute Nachricht vorweg: Zumindest zurzeit ist es rechtlich nicht zulässig, Kündigungen per Algorithmus generieren und aussprechen zu lassen. Denn Kündigungen erfordern gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Schriftform, und zwar ein persönlich unterschriebenes Originalschreiben. Das gilt allerdings nur für Festangestellte. Bei freien Mitarbeitern ist die Einhaltung der Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann allerdings vertraglich bestimmt sein. In jedem Fall ist auch in diesen Fällen eine menschliche Willenserklärung mit dem Inhalt, kündigen zu wollen, nötig. Auch diese Voraussetzungen würde eine auf der Grundlage künst­licher Intelligenz ausgesprochene Entlassung nicht erfüllen. Damit ist klar: Von Algorithmen generierte Entlassungen sind bei uns nicht zu befürchten.

Silke Rohde
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