Video- und Telefonkonferenz: die passende Geschäftsordnung
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§ 30 BetrVG erlaubt es Betriebsratsgremien, ihre Sitzungen virtuell oder als Telefonkonferenzen abzuhalten. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem ist die Möglichkeit von Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung zu regeln.