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Praxisbericht
07. Februar 2024

Video- und Telefonkonferenz: die passende Geschäftsordnung

BRK+
Mann sitzt am Schreibtisch vor seinem Laptop auf dem eine Videokonferenz abläuft.
Bild: ©seb_ra/iStock/Getty Images Plus
§ 30 BetrVG erlaubt es Betriebsratsgremien, ihre Sitzungen virtuell oder als Telefonkonferenzen abzuhalten. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem ist die Möglichkeit von Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung zu regeln.
§ 30 BetrVG bestimmt, dass die Sitzungen des Gremiums grundsätzlich und vorrangig als Präsenzsitzungen stattfinden sollen. Abweichend hiervon kann die …

Silke Rohde
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