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Urteil
20. März 2024

Betriebsratswahl: Liste mit Smiley unzulässig

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Da Unklarheiten über die Formalien eines Wahlvorschlags vorherrschten, musste der Wahlvorstand mehrere Wahlvorschläge aufgrund des Listenkennwortes zurückweisen. Listenkennwörter mit phonetischer Verwechslungsgefahr oder enthaltenen Smileys sind unzulässig.

DER STREITFALL

Fünf Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikunternehmens mit einem Betrieb am Flughafen Köln/Bonn und einer weiteren Betriebsstätte im benachbarten Troisdorf hatten die Wahl des 25-köpfigen Betriebsrats angefochten und dies u.a. damit begründet, dass der Wahlvorstand ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen des verwendeten Listenkennworts zurückgewiesen und stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerbern versehen habe. Die Arbeitnehmer hatten beim Wahlvorstand zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort ,,fair.die“ eingereicht. Nachdem der Wahlvorstand den Vorschlag wegen einer phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen hatte, teilten die Arbeitnehmer mit, dass ihr Wahlvorschlag das Kennwort „FAIRJdie Liste“ tragen solle. Dieses Kennwort sowie drei weitere Alternativvorschläge, die ebenfalls ein Smiley enthielten, lehnte der Wahlvorstand wiederum ab.

Silke Rohde
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