Arbeitszeitrecht für Betriebsratsmitglieder
Die Antwort auf die Frage, ob die Betriebsratsarbeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist, lautet (wie bei vielen rechtlichen Problemen): Es kommt darauf an. Grundsätzlich gilt die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Das liegt daran, dass das ArbZG davon ausgeht, dass die Arbeitszeit von den Beschäftigten weisungsgebunden nach den Vorgaben des Arbeitgebers geleistet wird. Da der Arbeitgeber demnach die Kontrolle über die Arbeitszeit hat, müssen Arbeitnehmer vor etwaigem Missbrauch geschützt werden – so der folgerichtige Schluss des Gesetzgebers. Bei der Betriebsratsarbeit gilt dies aber so nicht, denn diese Tätigkeit wird eigenverantwortlich und selbstbestimmt ohne Weisungen des Arbeitgebers ausgeübt. Deshalb sind die schützenden Grenzen des ArbZG nicht vollständig auf die Arbeit von Betriebsräten übertragbar.
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