Das Hinweisgeberschutzgesetz im Überblick – Teil 1
![Illustration eines Mannes, der unter seinem Hemd ein Superheldenanzug mit einer Trillerpfeife trägt. Illustration eines Mannes, der unter seinem Hemd ein Superheldenanzug mit einer Trillerpfeife trägt.](https://www.betriebsrat-kompakt.de/wp-content/uploads/sites/2/2024/05/GettyImages-1349243370_klein-e1716327337292-400x200.jpg)
Als Whistleblower oder Hinweisgeber gilt nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) jeder, „der im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße von Unternehmen oder Behörden erlangt hat und diese an die nach dem Gesetz vorgesehenen Meldestellen meldet oder offenlegt“. Dazu zählen insbesondere:
…