Änderung des BetrVG bei Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Auslöser war ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.01.2023, Az.: 6 StR 133/22). Darin ging es um die zu hohe Vergütung von Betriebsräten bei VW. Das Gericht entschied, dass der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein kann, wenn Arbeitgeber freigestellten Mitgliedern des Betriebsrats überhöhte Bezüge gewähren. Begründet hatten die Richter ihre Entscheidung mit dem Hinweis auf das in § 78 BetrVG geregelte Begünstigungsverbot für Betriebsräte. Als Folge kürzten etliche Arbeitgeber betrieblichen Interessenvertretern die Vergütung, um sich nicht ebenfalls strafbar zu machen. Dagegen wiederum klagten etliche Gremiumsmitglieder. Diese Unsicherheit, welche Vergütung bei einer Freistellung angemessen ist, soll durch die Änderung des BetrVG künftig vermieden werden. Damit greift der Gesetzgeber die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf und setzt diese um.
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