Tendenzschutz: Der deutsche Sonderweg
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Geschützt wird beim Tendenzschutz nur der Arbeitgeber – und zwar vor der betrieblichen Mitbestimmung. Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Betrieben mit einer bestimmten geistig-ideellen Zielsetzung eingeschränkt werden. Für Religionsgemeinschaften sowie ihre karikativen und erzieherischen Einrichtungen gilt sogar das gesamte BetrVG nicht (§ 118 Abs. 2 BetrVG).