Alarmbereitschaft gilt als Arbeitszeit

DER STREITFALL
Zwei bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute verlangten eine Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Die Alarmbereitschaftszeiten wurden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wurde dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie durften sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und mussten im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei war unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen. Die Feuerwehrleute verlangten, dass die Zeiten der Alarmbereitschaft als Arbeitszeit gewertet werden.
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