In einem Experiment sollten 5.000 Menschen bewerten, wie geeignet fiktive Bewerber für eine Stelle sind. Je mehr Homeoffice jemand machte, desto schlechter wurde die Person bewertet – besonders bei drei bis vier Tagen pro Woche. Viele glauben offenbar, dass diese Personen weniger produktiv oder motiviert sind. Mütter wurden zwar auch etwas schlechter bewertet, aber nicht so stark – ihnen wird eher zugestanden, wegen der Kinder von zu Hause zu arbeiten.
Zahl der im Homeoffice Beschäftigten wirkt sich aus
Eine Rolle spielt auch die Verbreitung von Homeoffice im Unternehmen: Wenn nur ein kleiner Teil der Beschäftigten zu Hause arbeitet, ist die Stigmatisierung besonders groß. Sie nimmt deutlich ab, wenn Homeoffice weit verbreitet ist.
Betriebsvereinbarungen verringern Nachteile
Gibt es eine Betriebsvereinbarung zum Homeoffice, haben Beschäftigte keine Nachteile. Daher sollte der Betriebsrat hier aktiv werden. Diese Mitbestimmungsrechte des BetrVG für das Arbeiten im Homeoffice können einschlägig sein:
- § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung des Betriebs)
- § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 (Arbeitszeit, ist z.B. auch im Homeoffice zu erfassen)
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 (Überwachung der Kollegen)
- § 87 Abs. 1 Nr. 7 (Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutz)
- § 99
Der Betriebsrat kann das Recht auf Homeoffice zwar nicht erzwingen. Aber wenn es Homeoffice im Betrieb gibt, kann das Gremium in jedem Fall mitgestalten.
Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung
Die Studie zeigt, wie wichtig Betriebsvereinbarungen in diesem Bereich sind, um Beschäftigte vor möglichen Nachteilen durch die Arbeit im Homeoffice zu schützen. In einer solchen Regelung geht es unter anderem um diese Aspekte:
- Arbeitsschutz inkl. Gefährdungsbeurteilung
- Erfassung der Arbeitszeit
- Kontrolle der Arbeitnehmer
- Datenschutz
- Zutrittsrecht des Arbeitgebers und des Betriebsrats
- Aufwendungsersatz der Beschäftigten gegen Arbeitgeber