Das Comeback der Werkswohnung

Zunächst ist klarzustellen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich alleine darüber entscheidet, ob überhaupt Wohnraum als Werkmietwohnungen bereitgestellt wird. Auch die Auswahl des begünstigten Personenkreises liegt ausschließlich in seiner Verantwortung. Soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen bestehen, hat der Betriebsrat jedoch bei der Vergabe und Kündigung von Wohnraum, der im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis überlassen wird, sowie bei der generellen Festlegung der Nutzungsbedingungen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG:
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