Frage
Bei uns im Betrieb gibt es eine ganz alte Betriebsvereinbarung, die festlegt, dass Abmahnungen nach zwei Jahren aus der Personalakte entfernt werden müssen. Damals wurde nichts bezüglich einer Nachwirkung vereinbart. Die Betriebsvereinbarung wurde jetzt vom Arbeitgeber fristgerecht gekündigt. Im Gremium sind wir uns uneins, ob bei der Betriebsvereinbarung eine Nachwirkung gilt, oder nicht.
Können Sie uns dazu weiterhelfen?
Antwort
Erst einmal ist es positiv zu bewerten, dass Ihr Betrieb überhaupt eine solche Betriebsvereinbarung hatte. Es ist immer sinnvoll, Details zum Umgang mit Abmahnungen zu regeln. Nun stellt sich natürlich die Frage, wie Sie jetzt am besten weiter verfahren, nach dem der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung gekündigt hat. Bei Betriebsvereinbarungen muss grundsätzlich zwischen freiwilligen und erzwingbaren Vereinbarungen unterschieden werden.
Erzwingbar sind solche Regelungen, die den Themenkreis aus § 87 Abs. 1 BetrVG zum Inhalt haben. Freiwillige Betriebsvereinbarungen sind in § 88 BetrVG geregelt: Sie können im Prinzip alle möglichen betrieblichen Fragen verbindlich klären. Der Nachteil an ihnen ist allerdings, dass Sie als Betriebsrat diese Vereinbarungen nicht erzwingen können. Die von Ihnen erwähnte Vereinbarung über Abmahnungen ist eine solche freiwillige Betriebsvereinbarung, denn sie berührt nicht die Mitbestimmungstatbestände des § 87 BetrVG.
Deshalb gibt es für solche Regelungen auch keine Nachwirkung. Das bestimmt auch § 77 Abs. 6 BetrVG. Man hätte das zwar vereinbaren können, aber offensichtlich ist dies nicht geschehen. Deshalb wirkt diese Vereinbarung nun nicht nach.