DER STREITFALL
Die Klägerin war seit dem 01. Juni 2019 beim beklagten Arbeitgeber tätig, der unter anderem im Bereich Kryptowährungen arbeitet. Zunächst arbeitete sie in Teilzeit mit 960 € brutto und 20 Stunden pro Woche. Ab dem 01. April 2020 war sie in Vollzeit mit 2.400 € brutto monatlich angestellt. Bis zum 31. März 2020 hatte sie zusätzlich einen vertraglichen Anspruch auf Provisionen, die in Euro berechnet und am Monatsende zum aktuellen Wechselkurs in Ether (ETH) ausgezahlt werden sollten. Trotz mehrerer Aufforderungen und Mitteilung ihrer Wallet-Adresse am 11. August 2020 erfolgte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 keine Übertragung der ETH und keine Abrechnung der Provisionen. Erst mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte der Arbeitgeber 15.166,16 € brutto als Provision aus, was die Klägerin bereits in ihrer Klageforderung berücksichtigt hat. Sie fordert zusätzlich noch 19,194 ETH für Februar und März 2020.
DIE ENTSCHEIDUNG
Die Revision des Arbeitgebers hatte Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO falsch berechnet hat. Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf Provisionen in ETH. Zwar ist ETH kein „Geld“ im Sinne des § 107 Abs. 1 GewO, aber als Sachbezug zulässig, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Solche Sachbezüge dürfen den pfändbaren Teil des Lohns nicht überschreiten; der unpfändbare Betrag muss in Geld gezahlt werden, um den Arbeitnehmer nicht zu zwingen, Sachbezüge zu verkaufen oder Sozialleistungen zu beantragen. Bei Verstoß ist die Vereinbarung teilweise nichtig. Das LAG hat die Grundsätze richtig angewandt, aber die Pfändungsfreigrenzen falsch berechnet. Da auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Punkte nicht geklärt wurden, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend entscheiden. Das muss nun das Landesarbeitsgericht nachholen.
BAG, Urteil vom 16.04.2025, Az.: 10 AZR 80/24
DAS BEDEUTET FÜR SIE
Ein interessantes Urteil aus einer sich verändernden Arbeitswelt: Laut BG sind Provisionen in Kryptowährung zulässig, so lange der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts dem Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt wird.