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Ratgeber
29. August 2025

Widerspruch bei Entlassung: Information an Betroffenen

BRK+
Rettungsring auf dem Meer
Bild: © studio-fi/iStock/Getty Images Plus
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

FRAGE

Wenn der Betriebsrat zu einer Kündigung angehört wurde, sich zu einem Widerspruch entschlossen, diesen verfasst und beim Arbeitgeber abgegeben hat, darf er dann eine Kopie dieser Unterlagen der von der Kündigung bedrohten Person zukommen lassen?

ANTWORT

Die Lösung bietet § 102 Abs. 4 BetrVG. Danach muss der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abschrift des Widerspruchs des Betriebsrats zuleiten, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat.

Zweck der Regelung ist zum einen, dass es dem Arbeitgeber erschwert werden soll, die Kündigung trotz des Widerspruchs des Betriebsrats auszusprechen, und zum anderen, dass der Arbeitnehmer anhand der im Widerspruch enthaltenen Argumente besser einschätzen können soll, ob ein Kündigungsschutzprozess Aussicht auf Erfolg hätte.

Das heißt, da der Arbeitgeber sowieso verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu informieren, ist es darüber hinaus auch zulässig, dass der Betriebsrat den Arbeitnehmer informiert. Für eine Weiterleitung auch durch den Betriebsrat kann u. a. sprechen, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht, den Widerspruch dem Betroffenen zuzuleiten, oft nur auf Aufforderung oder mit Verzögerung nachkommt. Gerade wenn im Vorfeld versucht wird, den Betroffenen in einen Aufhebungsvertrag zu drängen, sind die Argumente des Betriebsrats für ihn eine wichtige Entscheidungshilfe, und es kommt auf jeden einzelnen Tag an.

Silke Rohde

Silke Rohde
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