Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Ratgeber
29. September 2025

Infos für Anhörung bei Kündigung

BRK+
Rettungsring auf dem Meer
Bild: © studio-fi/iStock/Getty Images Plus
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

FRAGE

Es geht um eine verhaltensbedingte Kündigung. Der betroffene Mitarbeiter soll gesagt haben, dass die Firma in vier Monaten schließt und zuerst die Mitarbeiter ohne Kinder entlassen werden. Dies hätten mehrere Kollegen gehört und daraufhin Existenzängste bekommen. Abgesehen davon, dass wir gegen die außerordentliche Kündigung Bedenken geäußert haben (die Zwei-Wochen-Frist wurde nicht eingehalten), sind wir der Auffassung, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, da dies der erste Vorwurf dieser Art war und der Mitarbeiter seit sieben Jahren unauffällig arbeitet.

ANTWORT

Grundsätzlich müssen dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG alle relevanten Informationen zum Vorfall mitgeteilt werden. Nur dann kann er den Sachverhalt beurteilen. Wie weit diese Verpflichtung des Arbeitgebers im Einzelfall geht und was sie alles umfasst, ist umstritten und jeweils von den konkreten Umständen abhängig. Ebenfalls wäre detailliert zu prüfen, ob hier eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre und die verhaltensbedingte Kündigung daher unzulässig wäre – dafür scheint ja nach Ihrer Schilderung grundsätzlich durchaus einiges zu sprechen. In der konkreten Situation bleibt meines Erachtens nur, dem Arbeitnehmer zu empfehlen, gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage einzureichen. Wichtig ist dabei das Beachten der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigung. Nur das Arbeitsgericht kann definitiv über die Zulässigkeit der Kündigung entscheiden. Sie dürfen die Stellungnahmen des Betriebsrats an den Betroffenen weitergeben. Der Beschäftigte darf (und sollte) sie auch im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses verwenden.

Silke Rohde

Silke Rohde
+

Weiterlesen mit BRK+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit BRK+
Die Online-Seminare: Fakten und Empfehlungen direkt vom Experten
Zehn Online-Seminare pro Jahr informieren Sie zu aktuellen Themen, die Betriebsräten in ganz Deutschland gerade auf den Nägeln brennen – ohne zusätzliche Kosten und für das gesamte Gremium.
Alle 14 Tage: Der aktuellste Rechtsprechungsreport für Betriebsräte
Die aktuellsten Urteile für Betriebsräte Klar und leicht verständlich erklärt, was der Fall für Sie und Ihre Kollegen bedeutet.
Die Mediathek: Arbeitshilfen für das ganze Gremium
Schöpfen Sie nach Herzenslust aus unserer Mediathek: Sie finden darin alle Zeitschriften-Ausgaben, Aufzeichnungen von über 30 Online-Seminaren sowie zusätzliche Arbeitshilfen wie Muster-Betriebsvereinbarungen.