FRAGE
Es geht um eine verhaltensbedingte Kündigung. Der betroffene Mitarbeiter soll gesagt haben, dass die Firma in vier Monaten schließt und zuerst die Mitarbeiter ohne Kinder entlassen werden. Dies hätten mehrere Kollegen gehört und daraufhin Existenzängste bekommen. Abgesehen davon, dass wir gegen die außerordentliche Kündigung Bedenken geäußert haben (die Zwei-Wochen-Frist wurde nicht eingehalten), sind wir der Auffassung, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, da dies der erste Vorwurf dieser Art war und der Mitarbeiter seit sieben Jahren unauffällig arbeitet.
ANTWORT
Grundsätzlich müssen dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG alle relevanten Informationen zum Vorfall mitgeteilt werden. Nur dann kann er den Sachverhalt beurteilen. Wie weit diese Verpflichtung des Arbeitgebers im Einzelfall geht und was sie alles umfasst, ist umstritten und jeweils von den konkreten Umständen abhängig. Ebenfalls wäre detailliert zu prüfen, ob hier eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre und die verhaltensbedingte Kündigung daher unzulässig wäre – dafür scheint ja nach Ihrer Schilderung grundsätzlich durchaus einiges zu sprechen. In der konkreten Situation bleibt meines Erachtens nur, dem Arbeitnehmer zu empfehlen, gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage einzureichen. Wichtig ist dabei das Beachten der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigung. Nur das Arbeitsgericht kann definitiv über die Zulässigkeit der Kündigung entscheiden. Sie dürfen die Stellungnahmen des Betriebsrats an den Betroffenen weitergeben. Der Beschäftigte darf (und sollte) sie auch im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses verwenden.