DER STREITFALL
In dem Fall stand die Frage im Raum, ob zwei Einigungsstellen – eine mit dem Konzernbetriebsrat und eine mit dem Gesamtbetriebsrat – für dieselbe Angelegenheit eingerichtet werden dürfen. Der Arbeitgeber beabsichtigte, in drei Konzerngesellschaften eines Teilkonzerns ein IT-System zur Arbeitszeiterfassung als Ein-Mandanten-Lösung einzuführen und zu nutzen. Da der Konzernbetriebsrat sich mangels Zuständigkeit weigerte, Verhandlungen aufzunehmen, beantragte die Arbeitgeberseite die Einsetzung einer Einigungsstelle, die daraufhin vom Arbeitsgericht Bonn eingesetzt wurde. Gleichzeitig beanspruchte der Gesamtbetriebsrat die Zuständigkeit für das Vorhaben und stellte seinerseits – nachdem der Arbeitgeber Verhandlungen verweigert hatte – einen Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle. Auch diesem Antrag entsprach das Arbeitsgericht Bonn. Gegen diese Entscheidung erhob der Arbeitgeber Beschwerde beim LAG Köln. Der Arbeitgeber meinte, es könne zu einem Thema nicht zwei Einigungsstellen geben. Entweder sei der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat zuständig, aber nicht beide.
DIE ENTSCHEIDUNG
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Zwei Einigungsstellen zur Regelung derselben Angelegenheit sind erlaubt, wenn weder Konzern- noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig sind.
Die Einigungsstelle ist nicht offenkundig unzuständig. Denn es liegen komplexe technische und rechtliche Fragen vor, die in ihre Vorfragenkompetenz fallen. Zudem unterliegt die Einführung des IT-Systems der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Da sich im beschleunigten Verfahren nach § 100 ArbGG nicht abschließend klären lässt, ob die Einführung des Ein-Mandanten-Systems auf lokale Zweckmäßigkeitserwägungen oder auf eine bindende Konzernentscheidung zurückgehen, können beide Gremien eine Einigungsstelle anrufen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Wahl des Modells mitbestimmungsfrei erfolgen durfte. Um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, sollte derselbe Vorsitzende bestellt werden. Wegen der Komplexität wurde die Zahl der Beisitzer auf drei festgesetzt.
LAG Köln, Beschluss vom 28.01.2025, Az.: 9 TaBV 88/24
DAS BEDEUTET FÜR SIE
Das LAG Köln hat deutlich gemacht, dass bei einer Regelung derselben Angelegenheit zwei Einigungsstellen eingesetzt werden können. Das gilt zumindest dann, wenn weder der Konzern- noch der Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig sind. Dies ist eine hilfreiche Entscheidung. Sie wird es sowohl Gesamt- als auch Konzernbetriebsräten künftig erleichtern, nicht zu viel Zeit mit komplizierten Zuständigkeitsfragen zu verlieren. Stattdessen kann direkt mit der konstruktiven Problemlösung begonnen werden.