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Ratgeber
29. September 2025

Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Amtsübernahme möglich

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Rettungsring auf dem Meer
Bild: © studio-fi/iStock/Getty Images Plus
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

FRAGE

Einer unserer Kollegen ist bei uns im Unternehmen seit Jahrzehnten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis beschäftigt. Im Jahr 2026 möchte dieser bei sich im Heimatdorf für das Vollzeitamt des örtlichen Bürgermeisters kandidieren. Welche Auswirkungen hätte dessen Kandidatur auf sein aktuell unbefristetes  Beschäftigungsverhältnis während der Zeit von der Nominierung bis zur Wahl? Welche Auswirkungen hätte es, sollte er gewählt werden, auf sein Arbeitsverhältnis bei uns im Unternehmen? Müsste dieser kündigen oder würde dieses bis zur Wiederwahl ruhen? Was ist ggf. für den Kollegen zu beachten auch im Hinblick auf die Kündigungsfrist?

ANTWORT

Wenn der Mitarbeiter die Aufgabe als hauptamtlicher Bürgermeister übernimmt, gibt es keine spezielle gesetzliche Grundlage. Es gelten allgemeine arbeitsrechtliche Regelungen: Der Mitarbeiter kann seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag rein faktisch nicht mehr erfüllen, wenn er zum Bürgermeister gewählt wird. Daher muss er mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, wie mit der Situation umgegangen werden soll. Möglich ist, dass der Mitarbeiter für die Dauer der Amtszeit das Arbeitsverhältnis ruhen lässt. Beim Ruhen bleibt das Arbeitsverhältnis formal bestehen, es werden aber keine Arbeitspflichten und keine Vergütungspflichten mehr erfüllt. Nach Ende des Ruhens kann der Arbeitnehmer in der Regel wieder in das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zurückkehren.

Praxistipp
Für das Ruhen ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig, in der das Ruhen z. B. als Beurlaubung ohne Bezahlung bezeichnet und auf die Dauer der Amtszeit befristet wird. Möglich ist natürlich auch, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Das kann entweder durch eine Kündigung des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers oder einen Aufhebungsvertrag passieren.

Die Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer darf nicht länger sein als die des Arbeitgebers.

Silke Rohde

Silke Rohde
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