FRAGE
Einer unserer Kollegen ist bei uns im Unternehmen seit Jahrzehnten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis beschäftigt. Im Jahr 2026 möchte dieser bei sich im Heimatdorf für das Vollzeitamt des örtlichen Bürgermeisters kandidieren. Welche Auswirkungen hätte dessen Kandidatur auf sein aktuell unbefristetes Beschäftigungsverhältnis während der Zeit von der Nominierung bis zur Wahl? Welche Auswirkungen hätte es, sollte er gewählt werden, auf sein Arbeitsverhältnis bei uns im Unternehmen? Müsste dieser kündigen oder würde dieses bis zur Wiederwahl ruhen? Was ist ggf. für den Kollegen zu beachten auch im Hinblick auf die Kündigungsfrist?
ANTWORT
Wenn der Mitarbeiter die Aufgabe als hauptamtlicher Bürgermeister übernimmt, gibt es keine spezielle gesetzliche Grundlage. Es gelten allgemeine arbeitsrechtliche Regelungen: Der Mitarbeiter kann seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag rein faktisch nicht mehr erfüllen, wenn er zum Bürgermeister gewählt wird. Daher muss er mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, wie mit der Situation umgegangen werden soll. Möglich ist, dass der Mitarbeiter für die Dauer der Amtszeit das Arbeitsverhältnis ruhen lässt. Beim Ruhen bleibt das Arbeitsverhältnis formal bestehen, es werden aber keine Arbeitspflichten und keine Vergütungspflichten mehr erfüllt. Nach Ende des Ruhens kann der Arbeitnehmer in der Regel wieder in das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zurückkehren.