BR-Wahl: Kein Sonderkündigungsschutz in Probezeit
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Das LAG München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Probezeit greift. Zudem besteht der Schutz ohnehin nur, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.
DER STREITFALL
Der Kläger war seit dem 07.03.2024 als Sicherheitsmitarbeiter beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Am 13.03.2024 ließ der…