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Ratgeber
31. August 2026

So bestimmt der Betriebsrat bei der Einführung von Software mit – Teil 2

BRK+
So bestimmt der Betriebsrat bei der Einführung von Software mit – Teil 2
Bild: © Andrey Popov/iStock/Getty Images Plus
Im zweiten Teil unserer Reihe geht es speziell um das Thema künstliche Intelligenz. Ob bei Recherche, Spracherkennung oder Personalentscheidungen – KI-Software verarbeitet häufig auch Daten über Beschäftigte. Damit berührt sie Bereiche, in denen der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte hat.
Das BetrVG bietet dafür mehrere rechtliche Anknüpfungspunkte:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: technische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung
  • §§ 90/91 BetrVG: Gestaltung von Arbeitsverfahren und Vermeidung von Belastungen
  • § 95 BetrVG: Auswahlrichtlinien bei Personalentscheidungen
  • § 99 BetrVG: Beteiligung bei Einstellungen und Versetzungen

Silke Rohde
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