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Urteil
30. Januar 2025

Zielvereinbarung: Keine einseitige Festlegung durch Arbeitgeber

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Im vorliegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz, da ihm eine vertraglich vereinbarte Tantieme verweigert wurde. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die Ziele gemeinsam mit dem Arbeitnehmer auszuhandeln und diese nicht einseitig festlegen durfte, da eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam war.

DER STREITFALL

Im vorliegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen einer entgangenen Vergütung aus einer Zielvereinbarung. Der Arbeitgeber ist unter anderem mit der Planung und dem Management von Con­tainerschiffen befasst. Der Kläger arbeitet dort seit März 2020 als „Director Development“. Der Arbeitsvertrag setzte ein Grundgehalt von 180.000 € jährlich fest. Außerdem sicherte der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Tantieme in maximal gleicher Höhe in Aussicht zu, falls bestimmte wirtschaftliche Ziele erreicht würden. Diese Ziele sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam vereinbaren. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegen könne, falls es zu keiner Einigung komme. Bereits für das Jahr 2020 legte der Arbeitgeber die Ziele einseitig fest. Der Kläger kündigte frühzeitig zum 31.12.2020 und bekam gar keine Prämie. Das wollte er nicht hinnehmen und klagte auf eine Zahlung in Höhe von 97.000 €.

Silke Rohde
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