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Urteil
31. März 2025

Teilzeit: Diskriminierung bei Überstundenzuschlägen verboten

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Teilzeitkräfte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht benachteiligt werden. Eine Pflegekraft klagte erfolgreich gegen ihren Arbeitgeber, weil ihr trotz Mehrarbeit weder Zuschläge noch Zeitgutschriften gewährt wurden. Das Gericht stellte fest, dass die tarifliche Regelung eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellt – und sprach der Klägerin nicht nur die Zeitgutschrift, sondern auch eine Entschädigung zu.

DER STREITFALL

Die Klägerin ist beim beklagten Arbeitgeber als Pflegekraft in Teilzeit im Umfang von 40 % eines Vollzeitbeschäftigten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung. Nach § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV gibt es einen Zuschlag von 30 % für Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto vorgesehen. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies Ende März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Der Arbeitgeber hat für diese Zeiten weder Überstundenzuschläge gezahlt noch Zeit gutgeschrieben. Die Klägerin wehrte sich dagegen und meinte, die Anwendung von § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV benachteilige sie wegen ihrer Teilzeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Zugleich werde sie wegen ihres Geschlechts mittelbar benachteiligt, denn der Arbeitgeber beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit.

Silke Rohde
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