DER STREITFALL
Der Arbeitgeber, ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen mit ca. 1.450 Arbeitnehmern, führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass wegen der Eigenart des Betriebs die Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei. Dagegen hat der Betriebsrat geklagt.
DIE ENTSCHEIDUNG
Vor dem LAG war der Betriebsrat nur teilweise erfolgreich.
Dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, steht der Durchführung der Versammlungen während der Arbeitszeit zwar nicht absolut entgegen. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt jedoch eine Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Daher müssen die Versammlungen in kundenarme Zeiten verlegt werden. Die Durchführung von Teilversammlungen ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr
- Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals
- Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden
- Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht),
- Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch
- maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung
- keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen
- vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und
- mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten
- gegenüber dem Arbeitgeber bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2024, Az.: 12 TaBV 21/24