DER STREITFALL
Der Arbeitgeber betreibt eine Klinik mit rund 1.000 Betten und 2.500 Beschäftigten mit einem 19-köpfigen Betriebsrat. Am 19.12.2022 wurde zwischen dem Arbeitgeber und dem Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung zum Thema „Einspringen aus dem Frei“ geschlossen. Die Verhandlungen über eine entsprechende örtliche Betriebsvereinbarung blieben erfolglos.
Am 06.05.2024 wurde eine Einigungsstelle eingesetzt. Nach mehreren Sitzungen erließ diese am 19.11.2024 eine Betriebsvereinbarung „Ausfallmanagement“. Der Betriebsrat beschloss am 22.11.2024, gegen den Spruch rechtlich vorzugehen, und bat am 09.12.2025 die Klinik, die Vereinbarung bis zur Klärung nicht anzuwenden.
Die Klinik lehnte dies ab. Der Betriebsrat hielt den Spruch für rechtswidrig, da die Einigungsstelle ihre Befugnisse überschritten habe, und klagte auf einstweiligen Rechtsschutz.
DIE ENTSCHEIDUNG
Der Betriebsrat verlor vor Gericht und hat keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.
Der Einigungsstellenspruch ist vielmehr für Arbeitgeber und Betriebsrat bis zur Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses verbindlich und auszuführen. Der Anspruch auf Durchführung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat Vorrang. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats wurden im Verfahren vor der Einigungsstelle beachtet. Eine Aussetzung des Spruchs per einstweiligem Rechtsschutz kommt nur bei besonders krassen und offensichtlichen Rechtsverstößen infrage. Ein solcher Verstoß lag hier aber nicht vor. Im Vorfeld des Spruchs wurde der Sachverhalt detailliert erörtert und die Einigungsstelle handelte innerhalb des ihr zustehendes Ermessens.
ArbG Gera, Beschluss vom 13.01.2025, Az.: 1 BVGa 5/24