Außerordentliche Kündigung von BR-Mitgliedern
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Um Betriebsräte vor Willkür und Benachteiligung zu schützen, hat der Gesetzgeber § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegt, dass die ordentliche Kündigung eines Betriebsrats- oder JAV-Mitglieds für die Dauer seiner Amtszeit und im Jahr danach verboten ist. Außerordentliche Kündigungen bleiben zwar möglich, sind aber die Ausnahme.