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Ratgeber
06. Oktober 2023

Urteilsübersicht zur Dienstplangestaltung

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Hände über denen Icons mit Figuren entstehen.
Bild: ©natasaadzic/iStock/Getty Images Plus
Der Betriebsrat verfügt über ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung und Änderung von Dienstplänen. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Besonders effektiv können Sie dieses Recht ausüben, wenn Sie neben der Rechtsgrundlage auch wichtige Urteile zum Thema kennen.

1. Entscheidung: Dienstplan nur mit Zustimmung des Betriebsrats

DER STREITFALL

Der Betriebsrat einer Klinik stritt mit dem Arbeitgeber über Dienstpläne für den Pflegedienst. Der Arbeitgeber legte dem Betriebsrat den Dienstplan in der Regel einen Monat vor dem Einsatzmonat vor. Falls die Arbeitnehmervertretung bis zum 10. des Monats nicht reagierte, nahm der Arbeitgeber an, dass das Gremium dem Dienstplan zustimmte. Anschließend veröffentlichte der Arbeitgeber den entsprechenden Dienstplan für den Monat. Dieser war dann verbindlich. Das wollte sich das Gremium nicht länger gefallen lassen.

DIE ENTSCHEIDUNG

Das LAG gab der Arbeitnehmervertretung in weiten Teilen recht. Grundlage für das Mitbestimmungsrecht ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dann hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Mitbestimmungspflichtig ist dabei der gesamte Schichtplan (Dienstplan) und dessen nähere zeitliche Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten bzw. Diensten. Der Arbeitgeber kann daher für keinen Arbeitnehmer Arbeitszeiten verbindlich festlegen, falls das Gremium nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Es ist nach Meinung der Richter nicht zulässig, dem Betriebsrat eine Frist zu dieser ausdrücklichen Zustimmung zu setzen. Der Arbeitgeber darf auch nicht eine Nichtäußerung der betrieblichen Interessenvertretung als Zustimmung werten (sogenannte Zustimmungsfiktion). Falls sich der Betriebsrat nicht äußert bzw. dem Dienstplan nicht zustimmt, muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Dies folgt aus § 87 Abs. 2 BetrVG.

Planentwurf darf veröffentlicht werden

Der Betriebsrat kann aber nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Dienstpläne erst dann öffentlich macht, wenn das Gremium tatsächlich zugestimmt hat. Erlaubt ist eine Veröffentlichung des Plans, wenn der Arbeitgeber diesen als Entwurf kennzeichnet und darauf hinweist, dass die Zustimmung des Betriebsrats noch aussteht.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.11.2015, Az.: 2 TaBVGa 5/15

DAS BEDEUTET FÜR SIE

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verlangt eine durch Beschluss des Gremiums herbeigeführte Zustimmung des Betriebsrats zu jedem Dienstplan, mit dem der Arbeitgeber die Arbeitszeit der davon betroffenen Arbeitnehmer verbindlich festlegen will. Davon kann allenfalls im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, in der Grundsätze der Dienstplanung geregelt sind, in engen Grenzen abgewichen werden. Eine solche Vereinbarung gab es im Streitfall allerdings nicht. Wichtig ist auch, dass die Richter klargemacht haben, dass der Arbeitgeber keine Frist zur Zustimmung setzen darf. Außerdem muss das Gremium ausdrücklich zustimmen. Äußert sich der Betriebsrat nicht, kann der Arbeitgeber nicht automatisch von einer Zustimmung ausgehen.

Praxis-Tipp
Achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber bei der Erstellung eines Dienstplans auch für Ausweichmöglichkeiten bei Arbeitsstörungen oder Arbeitsausfällen sorgt. Das Team sollte eigene Ideen äußern und eigenverantwortlich umsetzen können. Nicht zuletzt ist es enorm wichtig, die Interessen der Kollegen in den Dienstplan einfließen zu lassen. Davon profitiert auch die Klinik- bzw. Heimleitung.

2. Entscheidung: Fehlende Zustimmung begründet Anspruch auf Unterlassung

DER STREITFALL

Der Betreiber mehrerer Krankenhäuser erstellt monatliche Dienstpläne für die über 2.000 Beschäftigten im Pflegedienst. Dazu gibt es eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Um die Zustimmung zu den jeweiligen Plänen kümmert sich ein Dienstplan­ausschuss. Dieser hatte für zahlreiche Dienstpläne die Zustimmung verweigert. In den Fällen der verweigerten Zustimmung hatte der beklagte Arbeitgeber die Pläne jeweils geändert und diese Version dann, ohne auf die Zustimmung zu warten, in den Kliniken ausgehängt. Dagegen klagt der Betriebsrat. Er verlangt vom Arbeitgeber, es zu unterlassen, Dienstpläne ohne Zustimmung in Kraft zu setzen.

DIE ENTSCHEIDUNG

Das Gericht gab dem Betriebsrat recht. Er kann vom Arbeitgeber Unterlassung der Inkraftsetzung der nicht mitbestimmten Dienstpläne verlangen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) erfasst auch die Erstellung von Dienstplänen durch den Arbeitgeber. Die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts kann der Betriebsrat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 03.05.1994, Az.: 1 ABR 24/93) im Wege eines Unterlassungsanspruchs verhindern. Der Arbeitgeber verstößt in den Fällen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gegen dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Unstreitig hat er zahlreiche Dienstpläne gegenüber seinen Beschäftigten durch Aushang verbindlich in Kraft gesetzt, ohne dass eine Zustimmung des Dienstplanausschusses hierzu vorlag. Allein zwischen Januar und November 2020 betrifft dies 103 Fälle.

Wiederholungsgefahr liegt vor und begründet Unterlassungsanspruch

Die für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er nach Einreichen der Klage durch den Betriebsrat die Dienstpläne erst in Kraft gesetzt hat, nachdem sämtlichen Beanstandungen des Dienstplanausschusses abgeholfen wurde.

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.11.2021,Az.: 1 TaBV 13/21

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht, indem er einzelne Dienstpläne ohne Zustimmung des Betriebsrats in Kraft setzt, kann dieser Unterlassung verlangen, weil Wiederholungsgefahr besteht. Vom Mitbestimmungsrecht bei Dienstplänen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) ist dabei nicht nur das erstmalige Erstellen des Plans gedeckt. Vielmehr darf das Gremium auch bei allen Änderungen der Pläne mitbestimmen. Solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt, bleibt dem Arbeitgeber nur, sich an die Einigungsstelle zu wenden. Er darf in keinem Fall bei fehlender Zustimmung die Umsetzung des Plans anordnen. Das sollten Sie auch deutlich an die Kollegen kommunizieren.

3. Entscheidung: Der Betriebsrat darf sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten

DER STREITFALL

Ein Klinikbetreiber stellte monatlich Dienstpläne für das medizinische und pflegerische Personal auf und legte sie dem Betriebsrat zur Zustimmung vor. Das Gremium verweigerte die Zustimmung in vielen Fällen mit der pauschalen Begründung, diese seien tarif- und gesetzeswidrig. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sowie die freiwillige Anrufung der Einigungsstelle lehnte das Gremium ab. Nachdem der Arbeitgeber vor Gericht die Einsetzung einer Einigungsstelle erstritten hatte, verweigerte der Betriebsrat auch dort die konstruk­tive Problemlösung. Der Arbeitgeber ging deshalb dazu über, die Dienstpläne trotz der fehlenden Zustimmung in Kraft zu setzen. Dagegen klagte der Betriebsrat auf Unterlassung.

DIE ENTSCHEIDUNG

Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. Denn der Betriebsrat hat sich rechtsmissbräuchlich verhalten – und zwar dadurch, dass er sich beharrlich jeder Einigung verschlossen hat, ohne dafür einen erkennbaren sachlichen Grund angegeben zu haben. Der pauschale Hinweis auf angebliche tarif- oder gesetzeswidrige Inhalte der jeweils vorgelegten Dienstpläne ist nicht ausreichend. Im konkreten Fall ist das Verhalten des Betriebsrats nach Auffassung der Richter vielmehr darauf hinausgelaufen, auf die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts weitgehend zu verzichten.

Krankenhausbetreiber ist zur Patienten­versorgung verpflichtet

Der Arbeitgeber ist als Krankenhausbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet, die Patientenversorgung sicherzustellen. Durch die Strategie des Betriebsrats kann er diesen Auftrag nicht erfüllen. Deshalb verstößt das Verhalten des Gremiums gegen seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts.

BAG, Beschluss vom 12.03.2019, Az.: 1 ABR 42/17

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Dieser Fall stellt sicherlich eine extreme Ausnahme dar. Doch für Interessenvertreter ist es wichtig zu wissen, dass sie die Ablehnung von Dienstplänen jeweils konkret und mit nachvollziehbaren Argumenten begründen müssen – was in der Regel kein Problem sein dürfte.

Silke Rohde

Silke Rohde
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