PSA: Individueller Schutz bringt am meisten
Für den Betriebsrat besteht die Aufgabe hinsichtlich der PSA vor allem in seinem Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Um festzustellen, ob der Arbeitgeber die geltenden Bestimmungen wirklich einhält, können Sie sich z. B. bei Rundgängen durch den Betrieb selbst ein Bild davon machen, ob die Beschäftigten diejenige Schutzausrüstungsgegenstände haben, die sie brauchen, und ob diese gut sitzen bzw. noch gut in Schuss sind.
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