Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Urteil
24. Oktober 2023

BAG: Urlaub verjährt nur bei entsprechendem Hinweis des Arbeitgebers

BRK+
2022 und 2023 in Sand eingeritzt. 2022 wird von Wellen verwischt. 2023 bleibt.
Bild: ©oatawa/iStock/Getty Images Plus
Die Rechtsprechung des BAG zur Übertragbarkeit von Urlaub bzw. zum Verfall nicht genommener Urlaubstage ist zurzeit in aller Munde. Das Gericht hat nun deutlich gemacht, dass die Verjährung für Urlaub nur dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber seinen diesbezüglichen Hinweis- und Mitwirkungspflichen nachkommt.

DER STREITFALL

Der beklagte Arbeitgeber beschäftigte die Klägerin vom 01.11.1996 bis zum 31.07.2017. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin zur Abgel­tung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 € brutto. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Arbeitgeber nicht nach. Dagegen klagte die Frau.

DIE ENTSCHEIDUNG

Die Arbeitnehmerin gewann vor dem Bundesarbeitsgericht. Zwar gilt die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) auch für den gesetzlichen Mindesturlaub. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht automatisch zu laufen. Sie startet vielmehr erst dann am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubs­anspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Denn für den Arbeitgeber soll nur dann Rechtssicherheit durch den Eintritt der Verjährung herrschen, wenn er sich ordnungsgemäß verhält. Das ist der Fall, wenn er erstens den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass dieser noch Urlaub hat, und zweitens diesem auch Gelegenheit gibt, den Urlaub zu nehmen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Voraussetzungen nicht, soll er auch nicht in den „Genuss der Verjährung“ kommen. Der Arbeitnehmer behält in diesem Fall seinen Anspruch auf Urlaub.

Silke Rohde
+

Weiterlesen mit BRK+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit BRK+
Die Online-Seminare: Fakten und Empfehlungen direkt vom Experten
Zehn Online-Seminare pro Jahr informieren Sie zu aktuellen Themen, die Betriebsräten in ganz Deutschland gerade auf den Nägeln brennen – ohne zusätzliche Kosten und für das gesamte Gremium.
Die Zeitschrift: aktuelles BR-Wissen für Sie übersichtlich aufbereitet
Lesen Sie auf nur 12 Seiten jeden Monat in Betriebsrat KOMPAKT, wie Sie Gesetze, Paragrafen und Urteile nutzen, um für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen erfolgreich zu kämpfen.
Die Mediathek: Arbeitshilfen für das ganze Gremium
Schöpfen Sie nach Herzenslust aus unserer Mediathek: Sie finden darin alle Zeitschriften-Ausgaben, Aufzeichnungen von über 30 Online-Seminaren sowie zusätzliche Arbeitshilfen wie Muster-Betriebsvereinbarungen.