Wahlen nach dem Startschuss
Die gute Nachricht gleich zuerst: Wenn Sie bestimmen, welche Kollegen freigestellt werden oder in Ausschüsse entsandt werden, richten sich diese Wahlen grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Betriebsratswahl selbst. Zunächst zur Freistellung, die in § 38 Abs. 2 BetrVG festgeschrieben ist: Dabei müssen Sie sich nicht für eine oder mehrere komplette Freistellungen entscheiden. Das BetrVG bietet Ihnen unter bestimmten in § 38 BetrVG festgelegten Voraussetzungen die Möglichkeit, verpflichtet sind Sie dazu aber nicht. Denkbar sind auch Teilfreistellungen: Hier teilen sich etwa mehrere Mitglieder eine komplette Freistellung auf. Das erfordert allerdings ein großes Maß an Organisation und Koordination.
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