Was das neue Lieferkettengesetz für Betriebsräte bedeutet
Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie 3.000 Arbeitnehmern im Inland, ab 2024 dann auch für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Dennoch ist das Gesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Denn diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs sind jedoch nicht Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.
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