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Urteil
15. Februar 2024

Umkleidezeiten sind unter Umständen vergütungspflichtig

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Ein ständiges Streitthema ist die Frage, ob Umkleidezeiten als Arbeitszeit zählt und somit vergütet werden muss. Der aktuelle Fall handelt von einem Speditionsbetrieb, dessen Fahrer die vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung tragen müssen.

DER STREITFALL

Der Arbeitgeber, ein Speditionsbetrieb, schreibt seinen Fahrern vor, die von ihm zur Verfügung gestellte Schutzkleidung vor Arbeitsbeginn in der Umkleide an- und nach Dienstschluss dort wieder auszuziehen und, falls nötig, zur Reinigung zu geben. Diese Tätigkeiten werden von der elektronischen Zeiterfassung des Arbeitgebers nicht als Arbeitszeit eingestuft. Hiergegen klagt ein Arbeitnehmer vor Gericht.

DIE ENTSCHEIDUNG

Der Beschäftigte gewann vor dem LAG. Die Umkleide- und die Reinigungszeiten, aber auch die innerbetrieblichen Wegezeiten zählen zur Arbeitszeit und müssen daher auch bezahlt werden. Grund dafür ist, dass diese Tätigkeiten der Beschäftigten ausschließlich im Interesse und auf Weisung des Arbeitgebers erfolgen. Dies gilt sowohl für das Tragen der Schutzkleidung als auch für die Reinigungszeit. Ein Wechsel von der Arbeitskleidung in die private Kleidung am Ende des Arbeitstags und eine anschließende Teilnahme am gesellschaftlichen oder privaten Leben ist ohne Körperreinigung nicht zumutbar. Der Grad der Verschmutzung ist erheblich. Die Körperreinigung ist damit notwendiger Bestandteil der vom Beschäftigten geschuldeten Arbeit. Auch die innerbetrieblichen Wege zur Umkleide hin und zurück gehören zur zu vergütenden Arbeitszeit. Das gilt zumindest dann, wenn die Beschäftigten zum Umziehen in einer Umkleide verpflichtet werden.

LAG Nürnberg, Urteil vom 06. Juni 2023, Az.: 7 Sa 275/22

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Dieses Urteil reiht sich in die Rechtsprechung des BAG zum Thema ein. Dieses hat Grundsätze dafür aufgestellt, in welchen Fällen Umkleide- und Wegezeit als Arbeitszeit zu vergüten sind (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2020, Az.: 5 AZR 25/19):

1. Der Arbeitgeber ordnet das Tragen einer bestimmten Kleidung an und das Umziehen muss zwingend im Betrieb erfolgen.

2. Die Arbeitskleidung ist so ungewöhnlich und auffällig, dass das Umziehen nur im Betrieb praktikabel ist.

In beiden Fällen liegt das Umziehen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und ist daher eine „fremdnützige“ und damit zu vergütende Tätigkeit.

Silke Rohde

Silke Rohde
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