Interessenausgleich und Sozialplan im Überblick
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![Fünf Steine liegen ausbalanciert auf einander und sind ausgeglichen und im Gleichgewicht. Fünf Steine liegen ausbalanciert auf einander und sind ausgeglichen und im Gleichgewicht.](https://www.betriebsrat-kompakt.de/wp-content/uploads/sites/2/2024/02/InteressensausgleichSozialplan-1413315724-photosaint-400x225.jpg)
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Der Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) kann neben den Einzelheiten der Betriebsänderungen insbesondere mögliche Alternativen aufzeigen. Dabei kann in die Vereinbarung alles aufgenommen werden, was nicht Gegenstand des Sozialplans ist. Damit bleibt im Interessenausgleich außen vor, wie die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die der Belegschaft aufgrund der Betriebsänderung entstehen. Diese Fragen sind im Sozialplan zu klären.