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Interessenausgleich

In nur 30 Minuten erfahren Sie, welche rechtlichen Vorgaben es hierfür gibt und wie der Betriebsrat mitbestimmen kann.

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Darstellung eines Spielzeugbaggers, wie er Spielwürfel mit darauf abgebildeten Personen wegschiebt.
Bild: ©Andrii Yalanskyi/iStock/Getty Images Plus

Ein Interessenausgleichs kann ausdrücklich benennen, welchen Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung gekündigt wird. Dadurch kann der Arbeitgeber leichter Mitarbeiter entlassen. Weder die Geschäftsleitung noch der Betriebsrat können die Aufstellung einer Namensliste erzwingen. Sie basiert stets auf einer freiwilligen Vereinbarung der Betriebsparteien.

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Fünf Steine liegen ausbalanciert auf einander und sind ausgeglichen und im Gleichgewicht.
Bild: ©photosaint/iStock/Getty Images Plus

Der Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) kann neben den Einzelheiten der Betriebs­änderungen insbesondere mögliche Alternativen aufzeigen. Dabei kann in die Vereinbarung alles aufgenommen werden, was nicht Gegenstand des Sozialplans ist. Damit bleibt im Interessenausgleich außen vor, wie die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die der Belegschaft aufgrund der Betriebsänderung entstehen. Diese Fragen sind im Sozialplan zu klären.

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Zwei multiethnische Männer schütteln im Vordergrund Hände während im Hintergrund Kollegen und Kolleginnen klatschend um einen Konferenztisch sitzen.
Bild: ©dikushin/iStock/Getty Images Plus

Eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt, löst mehrere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Zunächst gilt es für das Gremium, mehrere Unterrichtungsansprüche einzufordern. Später folgen dann, am besten unterstützt von externen Beratern, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung aufgrund von Insolvenz wurde ein Interessenausgleich mit Namenslisten beschlossen. Nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt. Der Insolvenzverwalter gewann vor Gericht.

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Seilziehen zwischen zwei Männern im Anzug.
Bild: ©James Steidl/stock.adobe.com

Betriebsänderungen haben oft gravierende Auswirkungen auf die Beschäftigten. Als Schutzmechanismus sieht der Gesetzgeber hier den Sozialplan und den Interessenausgleich vor. Doch vielfach fristet der Interessenausgleich in diesem Zusammenhang ein – ungerechtfertigtes – Schattendasein.

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