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Urteil
15. Februar 2024

Erleichterte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste

BRK+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung aufgrund von Insolvenz wurde ein Interessenausgleich mit Namenslisten beschlossen. Nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt. Der Insolvenzverwalter gewann vor Gericht.

DER STREITFALL

Der Kläger war seit 2011 bei einem in Insolvenz gegangenen Unternehmen tätig. Der beklagte Insolvenzverwalter schloss vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung mit dem beim insolventen Arbeitgeber gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich mit drei verschiedenen, insgesamt sämtliche Arbeitnehmer aufführenden Namenslisten. Der Kläger war auf der zweiten Liste namentlich genannt. Nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt mit Schreiben vom 29. Juni 2020 zum 31. Mai 2021.

DIE ENTSCHEIDUNG

Der Insolvenzverwalter gewann vor dem BAG. Die Kündigung vom 20. August 2020 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers, der rechtskräftig festgestellt keinen besonderen Kündigungsschutz infolge einer Schwerbehinderung genießt, wirksam zum 31. Mai 2021 beendet. Die Kündigung ist jedenfalls aufgrund der Vermutung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO), dass sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wirksam. Der Insolvenzverwalter hat – entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts – hinreichend dargelegt, dass die der Kündigung zugrunde liegende Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO geplant war. Die diesbezügliche Vermutungswirkung hat der Kläger nicht widerlegt. Daher war die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gar nicht mehr zu prüfen.

BAG, Urteil vom 17. August 2023, Az.: 6 AZR 56/23

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Das BAG stellt in dieser Entscheidung klar, dass betriebsbedingte Kündigungen in der Insolvenz leichter ausgesprochen werden können. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier – wegen einer Betriebsänderung mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart wird. Denn dann wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bedingt ist.

Silke Rohde

Silke Rohde
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