Arbeitszeiterfassung: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Dürfen Arbeitgeber mit der Arbeitszeiterfassung bis zum Inkrafttreten des neuen Arbeitszeitgesetzes warten?
Bis das geänderte Arbeitszeitgesetz in Kraft tritt, dürfen Arbeitgeber nicht untätig bleiben. Denn die Entscheidung des BAG von 2022 verpflichtet sie, ohne Übergangsfrist sofort (d. h., seit Veröffentlichung des Beschlusses) die Arbeitszeit zu erfassen. Dazu sind sie nach Meinung des BAG schon aufgrund des zurzeit geltenden § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet.
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