DER STREITFALL
Der beklagte Arbeitgeber wies dem Betriebsrat neue Räume zu. Das Gremium lehnte die neuen Räume als ungeeignet ab. Problematisch sei, dass vom Erdgeschoss, in dem sich ein Immobilienbüro befinde, eine offene Treppe in den ersten Stock führe. Dort lägen die neuen Räume des Betriebsrats. Das Obergeschoss werde auch von den Beschäftigten des Immobilienbüros betreten. Außerdem gebe es keine Abtrennung, sodass die Mitglieder des Betriebsrats hören können, was unten gesprochen werde. Auch das eigentliche Betriebsratsbüro sei ungeeignet, da es am hinteren Ende dieses offenen Raums liege, nur mit einer einfachen Zimmertür abgetrennt sei, kein Sicherheitsschloss habe, dafür aber ein Innenfenster zu dem offenen Raum, den die Beschäftigten des Maklerbüros mit nutzen.
DIE ENTSCHEIDUNG
Der Betriebsrat gewann vor Gericht. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat zwar im Rahmen von organisatorischen Änderungen neue Räume zuweisen. Diese müssen aber für die Betriebsratsarbeit auch geeignet sein. Im Streitfall war dies nicht gegeben. Die neuen Räumlichkeiten waren für die Arbeit des Gremiums untauglich und genügten den Anforderungen eindeutig nicht, wie die Richter ausführten. Denn Betriebsratsbüros müssen optisch und akustisch so weit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können. Damit die Räume für eine Betriebsratstätigkeit geeignet wären, müsste eine bauliche Abtrennung mit entsprechendem Schallschutz im ersten Obergeschoss zur Treppe hin erfolgen, versehen mit einer abschließbaren Sicherheitstür.
Hess. LAG, Beschluss vom 31.07.2023, Az.: 16 TaBV 151/23
DAS BEDEUTET FÜR SIE
Diese Entscheidung entspricht der geltenden Rechtslage und ist daher zwar nicht wirklich überraschend, aber natürlich dennoch erfreulich. Denn das Gericht verdeutlicht erneut, dass der Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG verpflichtet ist, dem Betriebsrat geeignete Räumlichkeiten für seine Arbeit zur Verfügung zu stellen. Diese müssen den entsprechenden Anforderungen gerecht werden: Die Arbeit des Gremiums setzt voraus, dass alle Gespräche im Betriebsratsbüro – sei es zwischen den Mitgliedern oder auch zwischen Beschäftigten und Mitgliedern – in einem vertraulichen Rahmen durchgeführt werden können.