Seit 2019 stehen den Jobcentern zwei Programme für erwerbsfähige Grundsicherungsbeziehende zur Verfügung, um die Beschäftigung durch Lohnkostenzuschüsse zu fördern. Die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (EvL) nach § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) richtet sich an eine vergleichsweise arbeitsmarktnähere Zielgruppe, die in den letzten beiden Jahren vor Förderbeginn keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Förderung wird für höchstens zwei Jahre gewährt und beträgt maximal 75 % des Mindestlohns beziehungsweise des jeweils geltenden Tariflohns. Am Programm „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (TaAM) nach § 16i SGB II können Personen teilnehmen, deren Arbeitslosigkeit für sechs der letzten sieben Jahre bestanden hat. Hierfür gibt es eine längere Förderdauer von maximal fünf Jahren und eine großzügige Förderung von zunächst bis zu 100 % des Mindest- beziehungsweise Tariflohns.
Knapp ein Drittel qualifiziert sich weiter
Laut Befragung hatten während der geförderten Beschäftigung insgesamt 29 % der arbeitsmarktferneren TaAM-Geförderten und 21 % der arbeitsmarktnäheren EvL-Geförderten an mindestens einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen. Davon besuchten jeweils 13 beziehungsweise 9 % mehrere Weiterbildungsmaßnahmen. Bei 82 % der von den beiden Gruppen besuchten Weiterbildungen handelte es sich um zertifizierte Kurse. TaAM-geförderte Männer bildeten sich mit 27 % deutlich häufiger weiter als EvL-geförderte Männer mit 22 %. Bei Frauen ist der Unterschied mit 31 zu 19 % größer. In der EvL-Gruppe nahm die Weiterbildungsbeteiligung zudem mit steigendem Alter ab.
Beliebt: Arbeits- und Gesundheitsschutz
Knapp zwei Drittel der Geförderten, die sich weitergebildet haben, besuchten Kurse zum Gesundheits- oder Arbeitsschutz. Es folgen soziale oder pädagogische Themen und Inhalte aus der Informations- und Kommunikationstechnik mit etwa 40 %. Darüber hinaus nannten circa 30 % der EvL- und 18 % der TaAM-Teilnehmenden weitere Inhalte, vor allem den Erwerb eines Führerscheins (auch für Gabelstapler oder Lkws), die Vermittlung rechtlichen Wissens sowie von Kenntnissen im Bereich Pflege und Betreuung und andere fach- und berufsspezifische Inhalte.