Der Weg zum Europäischen Betriebsrat
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Ein Europäischer Betriebsrat kann in allen Unternehmen gegründet werden, die im europäischen Wirtschaftsraum mehr als 1.000 Beschäftigte und davon jeweils mindestens 150 in mindestens zwei Mitgliedsstaaten haben (§ 3 Gesetz über Europäische Betriebsräte – EBRG). Bereits vorhandene nationale Arbeitnehmervertretungen (z. B. Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) haben bezüglich der Beschäftigtenzahl einen Auskunftsanspruch (§ 5 EBRG). So können sie prüfen, ob in ihrem Unternehmen ein EBR gegründet werden kann.
Achtung
Definition: Europäischer Betriebsrat
Der Europäische Betriebsrat ist eine Arbeitnehmervertretung in einem europaweit tätigen Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe. Er dient der grenzübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten. Er ist kein Betriebsrat im Sinne des BetrVG und verfügt auch nicht über Mitbestimmungsrechte.
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