Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Betriebsratsarbeit

BRK+
Team sitzt um einen runden Tisch und hält eine Besprechung ab.
Bild: ©Dan Dalton/iStock/Getty Images Plus

§ 74 BetrVG sieht vor, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zum Gespräch treffen. Weigert sich der Arbeitgeber, mit dem Gremium zu sprechen, verstößt er gegen das Gesetz, wie das LAG Hamburg entschied.

BRK+
Mann hält zwei Schilder in der Hand - eines zeigt korrekt, das andere zeigt falsch.
Bild: ©Nuthawut Somsuk/iStock/Getty Images Plus

Die Tätigkeit im Betriebsrat geht der normalen Arbeit bei nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern in jedem Fall vor – diese Aussage haben die meisten von Ihnen sicher schon oft gehört. Doch sie stimmt nicht immer: Es gibt eng umrissene Ausnahmen, in denen es umgekehrt sein kann.

BRK+
Mehrere Hände arbeiten gemeinsam an einem Projekt.
Bild: ©wildpixel/iStock/Getty Images Plus

Der Betriebsrat wird durch Arbeitsgruppen entlastet und intensiviert gleichzeitig den Kontakt zu den Beschäftigten, indem diese in Ihre Tätigkeit einbezogen werden. Hört sich das nicht gut an? Das geht – möglich macht das § 28a BetrVG: Danach können Sie Arbeitsgruppen bilden; allerdings nur in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern.

BRK+
Sand liegt auf Zahnrädern.
Bild: ©Bjoern Wylezich/iStock/Getty Images Plus

Das Bundesarbeitsgericht definiert die Behinderung der Betriebsratsarbeit als jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden (des Arbeitgebers oder eines Dritten) erforderlich wäre. Eine solche Behinderung ist gesetzlich verboten.

1 von 1