Arbeitsschutzausschüsse in größeren Betrieben verpflichtend

DER STREITFALL
Der Kläger, der Bau- und Gartenmärkte im Bundesgebiet betreibt, wendet sich gegen eine Anordnung der beklagten Behörde, die sie zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses in ihrer Filiale in Ulm verpflichtet. Die Märkte werden als rechtlich und wirtschaftlich unselbstständige Verkaufsstellen geführt. Die in den Märkten eingesetzten Arbeitnehmer sind beim Kläger angestellt. Die Marktleiter üben das ihnen gegenüber bestehende Weisungsrecht des Arbeitgebers aus. Die Märkte sind baulich sowie nach Größe und Einzelelementen typisiert aufgebaut, einheitlich eingerichtet und ausgestaltet. Die Berufsbilder und Arbeitsprozesse sind unternehmenseinheitlich vorgegeben. Beim Kläger gibt es einen Gesamtbetriebsrat. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21. Juli 2016 finden sich bei ihm außerdem ein Arbeitsschutzausschuss Zentralverwaltung und ein (zentraler) Arbeitsschutzausschuss Filialbetriebe. Der Arbeitsschutzausschuss Filialbetriebe setzt sich aus einem Beauftragten des Klägers, zwei vom Gesamtbetriebsrat bestimmten Mitgliedern, mindestens einem Betriebsarzt und mindestens einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Lokale Sicherheitsbeauftragte werden anlassbezogen zu seinen Sitzungen hinzugezogen. In der verfahrensgegenständlichen Filiale sind ungefähr 100 Mitarbeiter beschäftigt. Für die Filiale ist ein Betriebsrat errichtet und wenigstens ein Sicherheitsbeauftragter nach § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestellt.
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