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Urteil
27. Juni 2025

Urteil: Sturz beim Holen vergessener Tabletten kein Arbeitsunfall

BRK+
Arm in blauem Gips.
Bild: ©jacus/iStock/Getty Images Plus
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat geurteilt, dass Beschäftigte nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind, wenn sie bei der Arbeit vergessene Tabletten aus dem Auto holen und dabei stürzen. Dies sei eine private Tätigkeit und habe nichts mit der Arbeit zu tun.

DER STREITFALL

Die zum Zeitpunkt des Unfalls 60-jährige Klägerin trat an einem Tag im Juli 2020 kurz vor 6:00 Uhr morgens ihre Frühschicht in einer Näherei an. Zu ihrem Arbeitsplatz war sie mit ihrem Pkw gefahren und hatte diesen in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Gegen 9:30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11:00 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Neuruppin ab. Das wollte die Beschäftigte nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landessozialgericht ein.

Silke Rohde
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