Arbeitsunfälle setzen stets voraus, dass die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit einen dienstlichen Bezug hatte. Ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg bestätigt diese etablierte Rechtsprechung ein weiteres Mal. Es betont dabei, dass diese Grundsätze auch bei Unfällen im Homeoffice uneingeschränkt gelten.
Die Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft setzt zwingend voraus, dass der Beschäftigte zum Unfallzeitpunkt eine dienstliche Tätigkeit verrichtet hat. Während einer Pause ist das nicht der Fall – diese ist privat motiviert. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen klargestellt.
Ein Unfall auf dem Weg zum Auto in der Wohnhausgarage reicht nicht aus, um einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Versicherungsschutz beginnt erst jenseits des häuslichen Bereichs. Was das Urteil für den täglichen Weg zur Arbeit bedeutet – und wo die rechtliche Linie verläuft.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat geurteilt, dass Beschäftigte nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind, wenn sie bei der Arbeit vergessene Tabletten aus dem Auto holen und dabei stürzen. Dies sei eine private Tätigkeit und habe nichts mit der Arbeit zu tun.
Unfälle im Arbeitsleben passieren jeden Tag. Für die betroffenen Beschäftigten hängt in der Regel viel davon ab, ob die Berufsgenossenschaften diese Ereignisse als Arbeits- und Wegeunfälle anerkennen. Entscheidend ist hier die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit.
Während der Teilnahme an einem freiwilligen Firmenlauf verletzt sich eine Arbeitnehmerin. Die Unfallkasse lehnt ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da die Arbeitnehmerin nicht der Beschäftigung beim Arbeitgeber nach ging.
Krankheitsbedingte Kündigungen sind nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Beschäftigte auch in Zukunft immer wieder arbeitsunfähig erkrankt. Das ist die sogenannte negative Prognose. Waren die Fehlzeiten der Vergangenheit durch Unfälle begründet, kann diese negative Prognose nicht gestellt werden, so das LAG Köln.
Die Rechtsprechung zur Frage der Anerkennung von Arbeitsunfällen im Homeoffice ist um eine wichtige Entscheidung reicher: Das Bundessozialgericht entschied, dass die Kontrolle einer defekten Heizung keine ausschließlich privat veranlasste Tätigkeit ist.
Die Klägerin ist außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit, aber in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung und mit bestimmten Vorgaben des Arbeitgebers mit dem Fahrrad gestürzt. Der Unfall gilt als Arbeitsunfall.
In einem aktuellen Urteil stellt das SG Konstanz klar, dass eine Coronainfektion (hier in einem Handwerksbetrieb) ein Arbeitsunfall sein kann. Da das allgemeine Risiko einer Ansteckung am Arbeitsplatz höher sei, sei die Anerkennung grundsätzlich möglich. Das gilt allerdings nur, wenn nachgewiesen ist, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat.