DER STREITFALL
Die Deutsche Rentenversicherung entschied in mehreren Fällen, dass Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. In zwei Fällen forderte sie nach entsprechenden Betriebsprüfungen von den im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe.
In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Statusfeststellung zu entscheiden. In diesen Fällen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweils klagenden Baufirma gearbeitet. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau.
Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen 10 € und 15 €. Die Materialien und Werkzeuge wurden von den jeweiligen Baufirmen gestellt.
Die deutsche Rentenversicherung erließ daraufhin Bescheide, dass jeweils sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.
DIE ENTSCHEIDUNG
Die Richter folgten der Einschätzung der Rentenversicherung.
In allen drei Verfahren liegt Scheinselbstständigkeit vor. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, spricht die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis. Die betroffenen Bauarbeiter sind jeweils in den Betrieb der klagenden Baufirma eingegliedert gewesen und haben einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichteten.
Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung konnten nicht festgestellt werden. Zudem sind die angeblichen „Werkunternehmer“ schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen. Zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit sind nicht relevant und können die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.
Hess. LSG, Urteile vom 03.04.2025, Az.: L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21
DAS BEDEUTET FÜR SIE
Das Urteil des LSG ist zu begrüßen und verbessert die soziale Absicherung der Bauarbeiter.